Friedhof

Der Friedhof ist nicht nur Ort der Beisetzung, sondern auch der Trauer und der Erinnerung. Kirchliche Friedhöfe sind im Eigentum der örtlichen Kirche und Bestattungsort für alle Bürger. Die Kirchengemeinden übernehmen im Friedhofsbereich Aufgaben der Kommunen. Die Mitarbeitenden der Friedhöfe bemühen sich, mit den Angehörigen angemessen und behutsam umzugehen, die eine Grabstätte erwerben oder sich zur Gestaltung beraten lassen. Viele Trauernde zieht es für lange Zeit immer wieder auf den Friedhof und zum Grab des Verstorbenen.

Kirchliche Friedhöfe mit ihren Gräbern erinnern an persönliche Lebensgeschichten und ebenso an die gemeinsame Geschichte an einem Ort. Die Namen und Daten der Verstorbenen geben Erinnerungen einen Platz – für die Trauernden und für ihre Nachkommen. Kein Mensch sollte nach seinem Tod ohne ein Zeichen der Erinnerung einfach für immer verschwinden.

Die Wege zwischen den Gräbern

Aufgrund eines Beschlusses des Kirchengemeinderates, werden die Wege zwischen den Gräbern auf unseren Friedhöfen nicht mehr wie früher vom Grün freigehalten, sondern sind schon größtenteils mit Rasen angesät und  regelmäßig gemäht.  

Prüfung stehender Grabsteine

Der Friedhof ist gesetzlich verpflichtet, jedes Jahr alle Grabsteine auf Standfestigkeit zu überprüfen. Macht er das nicht, dann tun das Angestellte der Berufsgenossenschaft mit einer speziellen Maschine und das wird teuer. Bei uns wird mit der flachen Hand, etwa mit 20 kg gegen den Grabstein gedrückt (die Berufsgenossenschaft verlangt eigentlich 50kg). Es wird nicht am Grabstein gerüttelt und auch nicht dagegen getreten.

Besteht so ein Grabstein die 20 kg-Prüfung nicht, wird ein Schild angeklebt. Die Grabrechtsinhaber sind dann verpflichtet, eine Fachfirma mit der Sicherung zu beauftragen. Das darf man weder selbst machen, noch darf es der Friedhof.

Wenn nach einer angemessen Zeit die Sache nicht in Ordnung ist, muss der Friedhof einen Fachbetrieb beauftragen und der wird die Kosten den Angehörigen in Rechnung stellen.

In einigen Fällen liegt die Sicherung des Grabsteins durch einen Fachbetrieb gerade mal ein Jahr zurück, und der Stein wackelt schon wieder. Jeder seriöse Steinmetzbetrieb wird das dann im Rahmen der Gewährleistung kostenlos abstellen. Wenn nicht – wehren Sie sich!

Weder die Kirchengemeinde als Träger noch die Friedhofsverwaltung haben sich diese Prüfung ausgedacht, sondern wurden vom Gesetzgeber dazu verpflichtet. Es nützt also nichts, den Aufkleber auf dem Grabstein einfach verschwinden zu lassen. Wir müssen ja doch wieder prüfen.

Deshalb unsere Bitte: Beachten Sie die Benachrichtigungen. Vielen Dank!

Grabarten

Anonyme Grabstätte:

Außer der Ruhezeit für die Urne gibt es gar keine Rechte und Pflichten

Rasensteingräber:

Man hat das Recht, eine Grabplatte legen zu lassen und kann das Urnengrab nach 25 Jahren verlängern. Schmücken und bepflanzen darf man die Grabstelle nicht. Pflichten gibt es keine.

Reihengräber:

Man hat das Recht ein Grabmal setzen zu lassen und das Grab im Rahmen der Friedhofsordnung zu schmücken und zu bepflanzen. Das muß man aber nicht tun. Zu den Pflichten gehört es, die Grabstelle sauber und unkrautfrei zu halten und gegebenenfalls Rasen zu mähen. Das Grabmal, muss stets fest stehen. Der Grabplatz ist nicht frei wählbar, sondern wird der Reihe nach angelegt. Reihengräber können nicht verlängert werden.

Wahlgrabstellen:

Der Grabplatz ist frei wählbar. Man kann auch Grabrechte für mehrere Plätze nebeneinander erwerben und sie nach der Ruhefrist verlängern lassen. Man darf im Rahmen der Friedhofsordnung Grabmale aufstellen lassen und die Grabstelle bepflanzen und schmücken. Es ist aber auch möglich, die Grabstelle ganz ohne Grabstein oder Bepflanzung zu lassen. Zu den Pflichten gehört es, den Grabplatz sauber und unkrautfrei zu halten und evtl Rasen zu mähen. Grabmale müssen fest stehen. Wer seine Grabstelle mit Kies abdeckt oder mit Natursteinen u.ä. eingrenzt, muss diese Materialien wieder entfernen, wenn die Grabrechte abgelaufen sind.

Baumgrabstellen für Urnen:

Es gibt Baumgrabstellen mit einem Namensschild und mit Grabplatte. Das Urnengrab kann nach 25 Jahren verlängert werden. Schmücken und bepflanzen darf man die Grabstelle nicht. Es gibt am Baum Flächen zum Ablegen von Blumen etc.. Pflichten gibt es keine.

Mensch-Tier-Grabanlage:

Grabplatz nur Urnen - zwei Humanurnen, eine bis vier Tierurnen

Grabplatz für eine Sargbestattung plus maximal eine Humanurne und eine bis vier Tierurnen

Eine pflegeleichte Grabanlage für Grabstätteninhaber und deren Angehörige. Während der gesamten Ruhefrist kümmern wir uns um die Grabpflege, die bereits im Preis inbegriffen ist. Wer den Wunsch hat, gemeinsam mit seinem Tier beigesetzt zu werden, sollte dies in einer Bestattungsverfügung schriftlich festhalten. Diese Erklärung ist eine über den Tod hinaus gehende Willenserklärung. Auch wenn die Urnen von Menschen und Tier in einem Grab vereint werden, so erfolgt die Überführung und Einäscherung immer streng getrennt nach Mensch und Tier. Die Einäscherung des Tieres passiert im Tierkrematorium, die des Menschen im Humankrematorium.

 

Vorzeitige Aufhebung einer Grabstelle

Wer vor Ablauf der Ruhefrist eine Grabstelle aufhebt oder aufheben lässt, hat trotzdem bis zum Ende für eine saubere Grabstelle zu sorgen (unkrautfrei halten und Rasen mähen). Das gilt klarerweise nur für Reihengräber und Wahlgräber, denn die anderen Grabarten sind ja so gestaltet, dass es solche Pflichten gar nicht erst gibt. (Dafür darf man die auch nicht nach eigenem Wunsch gestalten.)

Der Friedhof kann auf Wunsch das Rasenmähen übernehmen - aber nicht kostenlos, denn das muss von Hand gemacht werden, weil die großen Maschinen nicht in kleine Ecken kommen.

 

Die Gestaltungspläne zeigen wo, welche Art von Grabanlagen und Bestattungen möglich sind.

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