„Ihre Stimme ist einzigartig!“ lautet der Aufdruck auf der Rückseite des Umschlags, der in den kommenden Tagen (ab 20. September 2016) fast zwei Millionen Mal in Briefkästen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern geworfen wird.
Die Listen in den Gemeinden mit den Kanditaten sind gerade fertig, aber die Wahlunterlagen sind schon da. „Ihre Unterlagen zur Kirchengemeinderatswahl 2016“ – so steht es unübersehbar auf dem Brief, der jedem wahlberechtigten Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) ab dem 20. September 2016 per Post zugestellt wird. „Ihre Stimme ist einzigartig!“ lautet der Aufdruck auf der Rückseite des Umschlags, der in den kommenden Tagen genau 1.905.227 Millionen Mal in Briefkästen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern geworfen wird.
Die Kirchengemeinderäte, also die leitenden Gremien der mehr als 1.000 Kirchengemeinden in der Nordkirche, werden Ende November 2016 neu gewählt. Erstmals dürfen dabei in der gesamten Nordkirche alle mitwählen, die spätestens am 13. November 2016 ihr 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlbenachrichtigung informiert die wahlberechtigten Kirchenmitglieder über die Wahl sowie die Möglichkeit der Briefwahl und fordert dazu auf, sich zu beteiligen. Eine angehängte Karte nennt die jeweilige Kirchengemeinde, den Wahltermin und den Wahlort.
In den kommenden Wochen werden sich in allen Gemeinden die Kandidatinnen und Kandidaten vorstellen, und auch in den Gemeindebriefen, die in den nächsten Wochen erstellt und verteilt werden, sind ausführliche Informationen enthalten.
Ablauf der Wahlphase im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg:
Für den Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg konnten bis zum 18. September 2016 Wahlvorschläge eingereicht werden. Nun erstellt der Kirchengemeinderat Listen der Vorschläge, die den Familiennamen, Rufnamen, Beruf, Alter und die Anschrift des Kandidaten beinhaltet. Die Listen werden bis zum 23. Oktober 2016 in den Gottesdiensten oder durch öffentliche Bekanntmachungen bekannt gegeben. Bis spätestens 6. November 2016 berufen die Kirchengemeinderäte Gemeindeversammlungen zur Vorstellung der Kandidaten ein. Die gesetzliche Mindest-Mitgliederanzahl eines Kirchengemeinderates beträgt sechs gewählte Mitglieder.
Erste gemeinsame Kirchenwahl seit Gründung der Nordkirche Pfingsten 2012
In allen Kirchengemeinden in Schleswig-Holstein und Hamburg wird am Sonntag, dem 27. November 2016 (Erster Advent) gewählt. In Mecklenburg und Pommern haben viele Gemeinden bis zu zwei zusätzliche oder bis zu drei abweichende Wahltermine, die in der Zeit vom 13. bis zum 27. November liegen. Diese Wahl ist die erste in der Nordkirche, in der sich 2012 die ehemalige nordelbische, die mecklenburgische und die pommersche Landeskirche zusammengeschlossen haben. Während in Nordelbien die schriftliche Wahlbenachrichtigung per Post üblich war, ist dies für die Mitglieder aus Mecklenburg und Pommern neu. In Hamburg und Schleswig-Holstein hingegen ist die Absenkung des Wahlalters auf 14 statt bisher 16 Jahre neu.
Rund 249.000 Erstwähler an die Wahlurne gebeten
Von den rund 1,9 Millionen Wählerinnen und Wählern sind 248.553 Erstwähler. Die Nordkirche verbindet mit der formalen Benachrichtigung auch einen Dank an alle ihre Mitglieder. Wer seine Wahlbenachrichtigung am Wahltag nicht wiederfindet, kann trotzdem wählen: Berechtigt ist jeder, der ins Wählerverzeichnis der Kirchengemeinde eingetragen ist und seinen Personalausweis dabei hat. Auskunft dazu erteilt jede evangelisch-lutherische Kirchengemeinde. Die Amtszeit eines Kirchengemeinderates dauert sechs Jahre.
Weitere Informationen zur Kirchengemeinderatswahl 2016 gibt es unter: www.nordkirche.de/mitstimmen
Bild: Die Unterlagen zur Kirchengemeinderatswahl.
Foto: Nordkirche
Hintergrundinformationen:
Alle sechs Jahre werden die Kirchengemeinderäte (KGR) in der Nordkirche neu gewählt. Im November 2016 steht diese Wahl erneut an, nachdem die bisherigen Kirchengemeinderäte acht Jahre im Amt verblieben sind, um 2016 die Wahl gemeinsam als Nordkirche (Fusion Pfingsten 2012) durchführen zu können.
Aufgaben eines Kirchengemeinderates:
Zur rechtlichen Leitung gehören alle Aufgaben für die Ordnung der Kirchengemeinde, wie die Entscheidung über Gebäude, das Einrichten von Mitarbeiterstellen, die Mitwirkung bei der Besetzung der Pfarrstellen oder die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde.
Zur geistlichen Leitungsaufgabe gehören zum Beispiel die Sorge für einen lebendigen Gottesdienst, die Pflege der Kirchenmusik, die Förderung der Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor Ort oder auch die Begleitung und Unterstützung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
Grundsätzlich hat der Kirchengemeinderat den Auftrag, dafür zu sorgen, dass das Evangelium in Schrift und Bekenntnis gemäß verkündigt und auf „vielfältige und einladende Weise“ erfahrbar wird. In dem gesellschaftlichen Leben sorgt der KGR dafür, dass die Kirchengemeinde ihren öffentlichen Auftrag in der Gesellschaft wahrnimmt, also sich zum Beispiel aktiv im Gemeinwesen an aktuellen
Themen wie der Situation der Flüchtlinge oder des Klimaschutzes beteiligt und vernetzt.
Wer darf gewählt werden?
Der Kirchengemeinderat besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. Sie sind Mitglieder des Kirchengemeinderats kraft Amt. Wie groß der Kirchengemeinderat ist, kann jede Kirchengemeinde selbst festlegen. Allein die Mindestanzahl von sechs durch die Gemeindeglieder zu wählenden Personen ist festgelegt.
Außerdem können höchstens zwei weitere Personen vom Kirchengemeinderat berufen werden. Die zu wählenden Personen müssen immer die Mehrheit im Kirchengemeinderat bilden, das heißt hauptamtliche Mitarbeitende (inklusive der Pastoren/innen) dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtgröße des Gremiums innehaben. Damit wird auch hier der landeskirchliche Grundsatz umgesetzt, dass Ehrenamtliche in Gremien immer die Mehrheit haben sollen.
Neben diesen Formalien werden weitere, zum Teil inhaltliche Kriterien für die Wählbarkeit beschrieben. So heißt es im Gesetz „Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das
• bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchengemeinderats gewissenhaft mitzuwirken
• bereit ist, am kirchlichen Gemeindeleben, insbesondere am Gottesdienst, teilzunehmen,
• zu Beginn des Wahlzeitraums das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• bereit ist, das Gelöbnis abzulegen,
• insbesondere bereit ist, Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt sind.“
Rechtliches:
Mit dem Zusammenschluss als Nordkirche sind Auftrag und Arbeit von Kirchengemeinde und Kirchengemeinderat in der „Kirchengemeindeordnung“ (zu finden unter www.nordkirche.de) beschrieben. Diese Ordnung hat Verfassungsrang, d.h. sollte es inhaltliche Änderungen geben, müssen diese mit einer Zweidrittel-Mehrheit von der Landessynode beschlossen werden. Für jede Kirchengemeinde bildet diese Ordnung nicht nur die rechtliche Grundlage, sondern auch inhaltliche Grundsätze und Orientierung. So sind für die Aufgaben des Kirchengemeinderats beide Seiten beschrieben, leitet er doch die Gemeinde „rechtlich und geistlich in unaufgebbarer Einheit“.