Nordkirche: Stellungnahme der Kirche zum neuen Feiertagsgesetz, 21.01.2016

In Schleswig-Holstein wird die gesetzliche Feiertagsruhe an den stillen Feiertagen wie Karfreitag, Totensonntag und  Volkstrauertag künftig weniger strikt vorgeschrieben als bisher. Der Landtag beschloss einen Änderungsantrag zum Gesetz über Sonn- und Feiertage.

In Schleswig-Holstein wird die gesetzliche Feiertagsruhe an den stillen Feiertagen wie Karfreitag, Totensonntag und  Volkstrauertag künftig weniger strikt vorgeschrieben als bisher. Der Landtag beschloss einen Änderungsantrag zum Gesetz über Sonn- und Feiertage des SPD-Abgeordneten Peter Eichstädt. Danach bleibt die Versammlungsfreiheit wie bisher eingeschränkt. Am Volkstrauertag und am Totensonntag gilt die Feiertagesruhe künftig von 6 bis 20 Uhr, am Karfreitag von 2 bis 2 Uhr des folgenden Tages. Die Kirchen kritisierten die Neuregelung umgehend.

Nach der bisherigen Regelung gilt das Verbot am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr morgens sowie am Karfreitag den gesamten Tag. Grundlage ist das Sonn- und Feiertagsgesetz, das öffentliche Veranstaltungen verbietet, die dem Ernst stiller Feiertage widersprechen oder den Gottesdienst stören. Der Schleswiger Bischof Gothart Magaard bezeichnete die Diskussion über eine Lockerung des Feiertagsgesetzes als bedauerlich. Der nun  beschlossene Weg schränke den Schutz der stillen Tage jedoch in deutlich geringerem Umfang ein als es ein anderer Antrag vorsah.

Dazu Gothart Magaard, Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein:

„Die ganze Diskussion über eine Lockerung des Feiertagsgesetzes war aus unserer Sicht zwar bedauerlich. Gemessen an den heute im Landtag diskutierten Alternativen schränkt der nun beschlossene Weg den Schutz der stillen Tage jedoch in deutlich geringerem Umfang ein. Und das ist gut so. Es bleibt hervorzuheben, wie wichtig es ist, dass die Gesellschaft Zeiten des Schweigens und der Stille ermöglicht – auch aus dem Wissen um ihre Bedeutung für unser Zusammenleben und für den Einzelnen. Das Argument, es sollte jedem selbst überlassen bleiben, zu entscheiden, wie man Feiertage begeht, war nie stichhaltig: Denn bereits heute steht die private Feiertagsgestaltung jedem frei. Allein im öffentlichen Raum genießen die wenigen stillen Tage im Jahr einen besonderen Schutz. Von einer ‚Bevormundung‘ an drei stillen Tagen von insgesamt 365 Tagen im Jahr konnte und kann keine Rede sein.

Nach der Landtagsentscheidung sind auch weiterhin keine öffentlichen Aufzüge und Demonstrationen an den Stillen Tagen zulässig. Damit ermöglicht der Landtag auch künftig einen geschützten Raum für Besinnung, Trauer und Gedenken ohne größere Störungen durch Lärm, Musik und anderes. Das begrüße ich ausdrücklich.“
(20.01.2016, nach der Entscheidung des Landtages)